Inhalt

Text gilt ab: 27.05.1991

3. Hochwasser- und Eisnachrichten

3.1

Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft**** erstellt Hochwasser- und Eisnachrichten bei Bedarf täglich (auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) und übermittelt sie dem Bayerischen Rundfunk und Antenne Bayern.

3.2

Der Bayerische Rundfunk und Antenne Bayern senden die o. g. Berichte und Nachrichten mit Quellenangabe und unter deutlicher Abgrenzung von redaktionellen Beiträgen über Hochwasser regelmäßig in ihren aktuellen Programmen.
Änderungen des Wortlauts sind nur zulässig, wenn dadurch die Bekanntgabe nicht verzögert wird und die abfassende Dienststelle zustimmt.

3.3

Sind – neben Antenne Bayern – weitere private Rundfunkanbieter bereit, die o. g. Hochwasser- und Eisnachrichten zu senden, treffen sie entsprechende Vereinbarungen unmittelbar mit dem Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft. Die Nrn. 3.1 und 3.2 gelten in diesem Fall entsprechend.

3.4

Bei Hochwasserlagen, die eine akute Gefahrensituation erwarten lassen, erstellen die im Hochwassernachrichtendienst mitwirkenden Dienststellen bei Bedarf Sofortnachrichten.
Die Wasserwirtschaftsämter, das Straßen- und Wasserbauamt Pfarrkirchen und – soweit ihnen Aufgaben einer Hauptmeldestelle übertragen wurden – die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd und die Wasser- und Schifffahrtsämter übermitteln die von ihnen erstellten Sofortnachrichten dem Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft**. Ist dieses nicht erreichbar oder nicht besetzt, übermitteln die o. g. Dienststellen die von ihnen erstellten Sofortnachrichten als Ersuchen um eine „Amtliche Gefahrendurchsage“ (Nr. 2.3.1) der für den jeweiligen Bereich zuständigen Einsatzzentrale der Polizei (Polizeidirektion).
Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft**** übermittelt Sofortnachrichten als Ersuchen um eine „Amtliche Gefahrendurchsage“ (Nr. 2.3.1) der Verkehrsmeldestelle im Polizeipräsidium Oberbayern. Erstellt das Staatsministerium des Innern Sofortnachrichten bei Hochwasserlagen, verfährt es entsprechend.
Die Einsatzzentralen der Polizei beziehungsweise die Verkehrsmeldestelle geben die Durchsageersuchen gemäß Nr. 2.2.2 weiter.

** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bayerisches Landesamt für Umwelt