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LKV
Text gilt ab: 01.01.2002

3.   Leistungen zur Beseitigung von Schäden

Für Leistungen zur Beseitigung von Schäden, die Dritte zu ersetzen haben, bedarf es keiner Vereinbarung. Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen und die für die Ersatzpflicht maßgebenden Umstände sind festzustellen. Der Ersatzanspruch ist unverzüglich und – wenn möglich – unter Angabe der voraussichtlichen Kosten geltend zu machen.
Dem Ersatzpflichtigen sind zu berechnen
die Leistungen zur Schadensbeseitigung nach Maßgabe der Nummer 2, jedoch ohne den Verwaltungskostenzuschlag von 10 v. H.,
sonstige Auslagen im Sinne von Art. 10 KG (in geeigneten Fällen auch als Pauschale).
Unberührt bleibt das Geltendmachen sonstiger Schadensposten, wie z.B. Wertminderung, Mieten für Ersatzfahrzeuge oder Ersatzgeräte.