Inhalt
1.
Leistungen für Behörden des Freistaates Bayern
Ersuchen von Behörden des Freistaates Bayern um Ausführung von Leistungen ist stattzugeben, soweit es die Erfüllung eigener Aufgaben zulässt.
Die Kosten der Leistung sind nach Maßgabe der Nummer 2, jedoch ohne Verwaltungskostenzuschlag (Art. 61 Abs. 2 BayHO), zu ermitteln.
Die Berechnung (= Erstellung einer Rechnung mit Zahlungsaufforderung und Erteilung einer Annahmeanordnung) unterbleibt
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nach Maßgabe der VV Nr.2 zu Art. 61 BayHO und
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bei Leistungen zwischen Behörden des Freistaates Bayern, wenn deren Einnahmen und Ausgaben bei demselben Kapitel des Staatshaushalts veranschlagt sind. Kap. 03 75 (Autobahndirektionen) und Kap. 03 76 (Straßenbauämter) sowie Kap. 14 70 (Landesamt für Wasserwirtschaft) und Kap. 14 77 (Wasserwirtschaftsämter) gelten dabei als ein und dasselbe Kapitel.
Abweichend hiervon sind die Kosten nach Nummer 2, jedoch ohne Verwaltungskostenzuschlag, unbeschadet ihrer Höhe zu erstatten, wenn bei einer Leistung oder deren Vergütung
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der Gemeinschaftsaufwand des Straßen- und Brückenbaus (Kap. 03 76) oder
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ein Entwicklungsvorhaben mit Kostenbeteiligung Dritter
betroffen ist.
Staatsbetriebe nach Art. 26 BayHO sind keine Behörden des Freistaates Bayern im Sinne dieser Vorschrift.