Inhalt
2134-B
Kosten von Leistungen der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung
(Leistungskostenvorschrift – LKV)
Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 19. Dezember 2001, Az. IIZ5-40051-001/01 und 51-0700-2001/12
(AllMBl. 2002 S. 4)
Zitiervorschlag: Leistungskostenvorschrift (LKV) vom 19. Dezember 2001 (AllMBl. 2002 S. 4)
An
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die Regierungen
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die Oberfinanzdirektionen
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die nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung
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und der Wasserwirtschaftsverwaltung
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Leistungen (einschließlich Bauleistungen) der Behörden der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung für Behörden des Freistaates Bayern und für Dritte sowie zur Beseitigung von Schäden, die Dritte zu ersetzen haben, sind – soweit nicht Sonderregelungen (vgl. Nr. 6) bestehen – nach den folgenden Bestimmungen Nummern 1 bis 5 abzuwickeln: