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LKV
Text gilt ab: 01.01.2002
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2134-B

Kosten von Leistungen der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung
(Leistungskostenvorschrift – LKV)

Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
vom 19. Dezember 2001, Az. IIZ5-40051-001/01

(AllMBl. 2002 S. 4)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Kosten von Leistungen der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung (Leistungskostenvorschrift – LKV) vom 19. Dezember 2001 (AllMBl. 2002 S. 4)

An
die Regierungen
die Oberfinanzdirektionen
die nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung
und der Wasserwirtschaftsverwaltung
Leistungen (einschließlich Bauleistungen) der Behörden der Staatsbauverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung für Behörden des Freistaates Bayern und für Dritte sowie zur Beseitigung von Schäden, die Dritte zu ersetzen haben, sind – soweit nicht Sonderregelungen (vgl. Nr. 6) bestehen – nach den folgenden Bestimmungen Nummern 1 bis 5 abzuwickeln: