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LKV
Text gilt ab: 01.01.2002

6.   Sonderregelungen

Die Leistungskostenvorschrift ist nicht anzuwenden
für die Verwaltung von Kreisstraßen durch die Straßenbauämter nach Art. 59 BayStrWG,
bei Inanspruchnahme von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der GUW-GebO (Kostenberechnung in diesen Fällen nach der GUW-GebO),
für Abrechnungen von Baumaßnahmen nach §§ 2, 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (Kostenberechnung in diesen Fällen nach der 1. EKrV) sowie nach §§ 12, 12a FStrG, Art. 32, 32 a BayStrWG (Kostenberechnung in diesen Fällen nach Nr. 30.2 der VollzBekBayStrWG, MABl 1982 S. 565),
für den gemeinschaftlichen Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (Kostenberechnung in diesen Fällen nach den Ortsdurchfahrts-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung),
für zivile Infrastrukturmaßnahmen von militärischem Interesse,
bei Straßen- und Brückenbauten, bei denen Mittel des Einzelplans 35 des Bundeshaushalts eingesetzt werden,
für Leistungen an Gewässern zweiter Ordnung (Art. 46 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 2 BayWG) – ausgenommen Berechnung von Vorhaltekosten für Geräte –,
für Baumaßnahmen, die unter die Richtlinien für die Erfüllung der staatlichen Baupflicht an Pfarrgebäuden (Baupflichtrichtlinien) fallen, vgl. Bek vom 20. März 1963 (KMBl S. 235) sowie die Neuvereinbarung der Richtlinien über die Erfüllung der staatlichen Baupflicht an Pfarrgebäuden für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 24. Januar 1994 (KWMBl I S. 88),
soweit allgemein oder im Einzelfall abweichende Regelungen im Sinn des Art. 61 Abs. 3 Satz 3 BayHO vorliegen.
Besteht mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gegenrechnungsverkehr, so sind Verwaltungskostenzuschläge und sonstige vergleichbare Kosten in der Höhe zu verrechnen, wie sie von dieser Verwaltung angesetzt werden.