Inhalt
3.
Rechtsgrundlage für die Mitteilung an die Finanzämter ist § 29 Abs. 3 BewG in der Fassung durch Art. 17 Nr. 2 Buchst. d Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2436). Mitteilungen durch die Bauaufsichtsbehörden an die Vermessungsämter sind – soweit die Daten aus einer Datei übermittelt werden – gemäß Art. 17 BayDSG zulässig; soweit die Daten nicht aus einer Datei übermittelt werden, kann diese Vorschrift als allgemeiner Grundgedanke des Datenschutzrechts entsprechend herangezogen werden.