Inhalt

Text gilt ab: 10.12.2025

5.   Zahlung der Pauschvergütung

Die Pauschvergütung ist monatlich schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Abrechnungsstelle für Reisekosten zu beantragen. Die Regelungen zur Ausschlussfrist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG) finden Anwendung.