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Text gilt ab: 30.07.2001
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2032.4-B

Pauschvergütungen für Beamte und Angestellte der Bayerischen Staatsbauverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Straßen tätig sind

Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 25. Juni 2001, Az. IIZ4-0561.0-006/01

(AllMBl. S. 264 (Nr. 7))

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern über die Pauschvergütungen für Beamte und Angestellte der Bayerischen Staatsbauverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Straßen tätig sind, vom 25. Juni 2001 (AllMBl. S. 264 (Nr. 7))

Für die Beamten und Angestellten der Staatsbauverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Straßen tätig sind und innerhalb ihres Straßenmeistereibezirkes regelmäßig gleichartige Dienstreisen durchführen, werden gemäß Art. 19 des Bayerischen Reisekostengesetzes - BayRKG - an Stelle der Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nummern 3 und 4 BayRKG folgende monatliche Pauschvergütungen festgesetzt, die nachträglich zu zahlen sind:

1. Pauschvergütung

Straßenmeister als Leiter einer Autobahnmeisterei oder einer Straßenmeisterei sowie deren ständige Vertreter erhalten für Dienstreisen innerhalb ihres Straßenmeistereibezirks und bis zu 10 km außerhalb eine monatliche Pauschvergütung von 112 €.

2. Zuschlag zur Pauschvergütung

Haben Straßenmeister beziehungsweise Straßenmeister-Stellvertreter neben dem eigenen Bezirk vorübergehend noch einen weiteren Bezirk zu betreuen (z.B. bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung), so erhalten sie neben der Pauschvergütung nach Nummer 1 einen monatlichen Zuschlag von 49 €.

3. Dienstreisen außerhalb des Straßenmeistereibezirks

Bei Diensteisen außerhalb des Straßenmeistereibezirks, aber innerhalb des zuständigen Bauamtsbezirks wird Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen gewährt.
Für Dienstreisen an Geschäftsorte außerhalb des Bauamtsbezirks wird Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des BayRKG gewährt.

4. Kürzung der Pauschvergütung

4.1

Während Urlaub, ganztägigem Gleiten, Krankheit und sonstiger Unterbrechung der Außendiensttätigkeit von mehr als fünf Arbeitstagen im Monat ist die Pauschvergütung und der etwaige Zuschlag für jeden Arbeitstag des Abrechnungsmonats um 1/20 zu kürzen. Das Gleiche gilt, wenn die Außendiensttätigkeit aus anderen Gründen (z.B. Versetzung, Abordnung, Verwendung im Innendienst) nicht ausgeübt wird. Arbeitstage sind die in § 5 der Arbeitszeitverordnung (AzV) festgesetzten Werktage.
Als sonstige Unterbrechung der Außendiensttätigkeit gelten Dienstbefreiung nach § 16 UrlV und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Kuraufenthalt u. ä..

4.2

Bei Bezug von Trennungsgeld gilt Folgendes:

4.2.1

Während des Bezugs von Trennungsreisegeld nach § 5 BayTGV*) wird die Pauschvergütung nicht gewährt.

4.2.2

Während des Bezugs von Trennungstagegeld nach § 6 BayTGV**) innerhalb eines ganzen Monats ist die Pauschvergütung um 44 € zu kürzen. Wird Trennungstagegeld nur für Teile eines Monats gewährt, so ist die Pauschvergütung für jeden innerhalb dieser Zeit liegenden Arbeitstag um 1/20 aus 44 € zu kürzen.

4.2.3

Während des Bezugs von Trennungsgeld nach § 9 BayTGV***) wird neben der Pauschvergütung ein Verpflegungszuschuss nach § 9 Abs. 2 BayTGV****) nur insoweit gewährt, als der für den jeweiligen Kalendermonat zustehende Gesamtbetrag des Verpflegungszuschusses die für den gleichen Zeitraum nach dieser Bekanntmachung zustehende Pauschvergütung übersteigt.

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 3 Abs. 1 BayTGV
**) [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 3 Abs. 2 BayTGV
***) [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 6 BayTGV
****) [Amtl. Anm.:] nunmehr: § 6 Abs. 2 BayTGV

5. Zahlung der Pauschvergütung

Die Pauschvergütung ist monatlich bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Regelungen zur Ausschlussfrist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG) gelten sinngemäß.

6. Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Dezember 2001 werden
in Nummer 1 der Betrag von 112 € durch 217 DM
in Nummer 2 der Betrag von 49 € durch 95 DM
in Nummer 4.2.2 der Betrag von 44 € durch 86 DM
ersetzt.

7. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.

Schneider
Ministerialdirektor
EAPl 033
GAPl 0561
AllMBl 2001 S. 264