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Inhaltsverzeichnis
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Pauschvergütungen für Beamte und Angestellte der Bayerischen Staatsbauverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Straßen tätig sind
1. Pauschvergütung
2. Zuschlag zur Pauschvergütung
3. Dienstreisen außerhalb des Straßenmeistereibezirks
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4. Kürzung der Pauschvergütung
5. Zahlung der Pauschvergütung
6. Übergangsvorschrift
7. In-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 30.07.2001
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5.
Zahlung der Pauschvergütung
Die Pauschvergütung ist monatlich bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Regelungen zur Ausschlussfrist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG) gelten sinngemäß.