Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

4. Hinweise

Folgende Hinweise werden in der Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG für zweckmäßig erachtet:
Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung der Vorschrift des § 17 LadSchlG, der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes.
Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 24 LadSchlG.