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Text gilt ab: 01.01.2005

2. Ermessen

Sind die Tatbestandsmerkmale – „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ – erfüllt, so liegt die Entscheidung über die Freigabe bestimmter Sonn- und Feiertage im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Bei der Ermessensausübung sind die Versorgungsbedürfnisse der Besucher sowie die Interessen des Einzelhandels sorgfältig abzuwägen mit den besonderen Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie des Arbeitsschutzes der in den Einzelhandelsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

2.1  Verkauf nach § 20 Abs. 2a LadSchlG

Eingehend ist zu prüfen, ob die Versorgung der Veranstaltungsbesucher nicht bereits durch die Zulassung des gewerblichen Feilhaltens von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch außerhalb von Verkaufsstellen im Sinne des § 20 Abs. 2a LadSchlG befriedigt werden kann.

2.2  Räumliche und gegenständliche Beschränkung

Es hängt stets vom Einzelfall ab, wie viele und welche Verkaufsstellen von der Rechtsverordnung erfasst werden sollen. In der Regel ist eine Beschränkung der Offenhaltung geboten, z.B. auf
angrenzende Verkaufsstellen,
bestimmte Gemeindebezirke,
bestimmte Handelszweige,
ein bestimmtes Warenangebot.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass das Kaufinteresse der Besucher nicht allein den im Veranstaltungszentrum aufgebauten Verkaufsständen, sondern auch den angrenzenden ortsansässigen Ladengeschäften zugute kommen soll. Die Freigabe sollte sich aber zumindest örtlich auf die Bezirke beschränken, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt (z.B. Ausschluss außerhalb liegender Einkaufszentren). Bei einer Beschränkung auf Handelszweige ist auf die durch die Veranstaltung ausgelösten Bedürfnisse abzustellen.