Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2005

4.   Zwischenbeurteilung

4.1  

Für die aus Anlass der Verwaltungsreform zu versetzenden Beamten werden auf Antrag Zwischenbeurteilungen, bei Angestellten und Arbeitern Zwischenzeugnisse erstellt.

4.2  

Für Beamte, die mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen.