Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2005

1.   Besitzstandswahrung

1.1  

Bei den von der Verwaltungsreform betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeitern wird der finanzielle Besitzstand gewahrt.

1.2  

1Im Beamtenbereich wird es keine Status berührende Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt oder eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gegen den Willen der betroffenen Beamten geben. 2Soweit sich die Bezüge infolge der Verwaltungsreform verringern (z.B. durch den Wegfall von Stellenzulagen) wird den betroffenen Beamten nach Maßgabe des § 13 Bundesbesoldungsgesetz eine aufzehrbare Ausgleichszulage gewährt.

1.3  

1Im Arbeitnehmerbereich wird von der Möglichkeit einer Rückgruppierung kein Gebrauch gemacht. 2Soweit sich die Bezüge infolge der Verwaltungsreform verringern (z.B. durch den Wegfall von Stellenzulagen), kann Arbeitnehmern übertariflich eine aufzehrbare Ausgleichszulage gewährt werden. 3Auf den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 sowie den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 wird hingewiesen.

1.4  

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen werden ausgeschlossen.