Bei Regie- und Eigenbetrieben kommt eine Verlängerung der Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aufgrund § 4 Abs. 2 KHBV wegen der kommunalrechtlichen Regelung in Art. 102 Abs. 2 GO, Art. 88 Abs. 2 LKrO und Art. 84 Abs. 2 BezO nicht in Betracht. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen.