Inhalt

VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 4

1.
Das in der Anlage beigefügte Muster stellt eine Mindestgliederung dar, die gegebenenfalls tiefer gegliedert und um weitere Posten (z.B. Gewinn als Deckungsmittel) ergänzt werden kann.
2.
Die Krankenhausumlage ist im Haushaltsplan des kommunalen Trägers zu veranschlagen. Dies gilt für die örtliche Beteiligung nur insoweit, als sie vom Träger finanziert wird. Im Krankenhaus-Vermögensplan sind die Mittel aus der örtlichen Beteiligung als Fördermittel nach dem KHG und BayKRG auszuweisen.
3.
Die voraussehbaren Ausgaben, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben, betreffen alle aktivierungspflichtigen Anlagegegenstände, die angeschafft oder hergestellt werden. Zu den aktivierungspflichtigen Anlagegegenständen gehören auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis 410 € (ohne Umsatzsteuer).
4.
Die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel sind in der gleichen Höhe auszuweisen wie Ausgaben im Vermögensplan vorgesehen sind. Mittel, die dem Krankenhaus vom Träger für nicht förderungsfähige Investitionen zur Verfügung gestellt werden, sind im Vermögensplan des Krankenhauses als Deckungsmittel aus Krediten des kommunalen Trägers (vgl. lfd. Nr. II. 4.2 der Deckungsmittel des in der Anlage beigefügten Musters eines Krankenhausvermögensplans) oder Eigenkapitalzuführungen (vgl. lfd. Nr. II. 1.2 des o. g. Musters) zu veranschlagen. Ausschließlich für Zwecke des Krankenhauses aufzunehmende Kredite sind nur im Vermögensplan des Krankenhauses als Deckungsmittel auszuweisen.
5.
In § 4 Abs. 4 Satz 2 WkKV wird festgelegt, dass die Haushaltseinnahmereste entsprechend § 79 Abs. 2 KommHV, allerdings ohne zeitliche Befristung, zu verwalten sind. Diese Bestimmung der KommHV bezieht sich ausdrücklich nur auf die Übertragung von Haushaltseinnahmeresten auf Nachjahre im Rahmen des Vermögensplans. Die Einschränkung der Dauer der Kreditermächtigung nach Art. 71 Abs. 3 GO, Art. 65 Abs. 3 LKrO und Art. 63 Abs. 3 BezO im Rahmen der Haushaltssatzung bleibt davon unberührt.
Werden die Einnahmen aus Krediten über die genannten Fristen hinaus übertragen, muss die Aufnahme der in früheren Jahren zur Finanzierung der Ausgaben veranschlagten Kredite im Rahmen des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen in der Haushaltssatzung des betreffenden Jahres nach Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 GO, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 LKrO und Art. 55 Abs. 2 Nr. 2 BezO erneut festgesetzt werden.