Inhalt

VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 2

1.
Der Krankenhaus-Wirtschaftsplan ist unbeschadet einer weiteren Unterteilung nach dem als Anlage beigefügten Muster aufzustellen. Weitergehende Angaben, die über den Inhalt des vorgeschriebenen Musters hinausgehen, sind zulässig.
2.
Die Stellen für die Beamten und Angestellten, die in einem als Regiebetrieb oder als Eigenbetrieb geführten Krankenhaus beschäftigt werden, sind im Stellenplan, die der Arbeiter in der Stellenübersicht des kommunalen Trägers nachzuweisen (§ 6 KommHV). Beim Kommunalunternehmen sind dem Wirtschaftsplan ein Stellenplan und eine Stellenübersicht beizufügen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KUV).
3.
Für jedes Krankenhaus, für das nach § 9 WkKV ein Jahresabschluss aufgestellt wird, ist ein eigener Wirtschaftsplan aufzustellen.