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VVWkKV
Text gilt ab: 01.01.2002

Zu § 1

Das einem Krankenhaus zugeordnete Vermögen, das nicht voll von den Vorschriften über die Regelung der Krankenhauspflegesätze erfasst wird (§ 17 Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG, z.B. Personalwohnungen und -wohnheime, sofern diese nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerlässlich sind, Altenheime, landwirtschaftliche Betriebe), kann als Teil des Sondervermögens behandelt werden. Eine Abtrennung der Bewirtschaftung führt im Allgemeinen zu erheblichen Schwierigkeiten und in der Regel zu unwirtschaftlichen Aufwendungen.