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2023-I
Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 15. Mai 1992, Az. IB3-3036-29/5
(AllMBl. S. 535)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände vom 15. Mai 1992 (AllMBl. S. 535)
An
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die Gemeinden
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die Landkreise
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die Bezirke
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die Verwaltungsgemeinschaften
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die Zweckverbände
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nachrichtlich an
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die Regierungen
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die Landratsämter
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Durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl S. 268) wurden die Art. 75 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung (GO), Art. 69 Abs. 5 und 6 der Landkreisordnung (LKrO) und Art. 67 Abs. 5 und 6 der Bezirksordnung (BezO) mit Wirkung zum 1. September 1990 aufgehoben. Nach § 5 Satz 2 des Gesetzes trat gleichzeitig die Verordnung über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände (BayRS 2023-10-I) außer Kraft.
Das Staatsministerium des Innern gibt zu den Änderungen im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die nachstehenden Hinweise. Soweit sie die Gemeinden betreffen, gelten sie entsprechend für die Landkreise und Bezirke sowie für die Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und die anderen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das kommunale Wirtschaftsrecht anwenden.