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Text gilt ab: 06.07.1992
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2023-I

Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 15. Mai 1992, Az. IB3-3036-29/5

(AllMBl. S. 535)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände vom 15. Mai 1992 (AllMBl. S. 535)

An
die Gemeinden
die Landkreise
die Bezirke
die Verwaltungsgemeinschaften
die Zweckverbände
nachrichtlich an
die Regierungen
die Landratsämter
Durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl S. 268) wurden die Art. 75 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung (GO), Art. 69 Abs. 5 und 6 der Landkreisordnung (LKrO) und Art. 67 Abs. 5 und 6 der Bezirksordnung (BezO) mit Wirkung zum 1. September 1990 aufgehoben. Nach § 5 Satz 2 des Gesetzes trat gleichzeitig die Verordnung über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände (BayRS 2023-10-I) außer Kraft.
Das Staatsministerium des Innern gibt zu den Änderungen im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die nachstehenden Hinweise. Soweit sie die Gemeinden betreffen, gelten sie entsprechend für die Landkreise und Bezirke sowie für die Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und die anderen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das kommunale Wirtschaftsrecht anwenden.