- 1.
Die weitere Behandlung der Prüfungsberichte bei den geprüften Körperschaften richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in den Kommunalgesetzen und den ergänzenden örtlichen Regelungen.
- 2.
Die Übersendung einer höheren Zahl von Berichten über überörtliche Prüfungen und Berichten über Abschlussprüfungen an die geprüfte Körperschaft bleibt einer besonderen Anforderung vorbehalten.
- 3.
Die Bedeutung der Rechnungs- und Kassenprüfungen und der Abschlussprüfungen erfordert, dass die kommunalen Körperschaften zügig die Prüfungsberichte auswerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen Organe herbeiführen.
- 4.
Die Rechtsaufsichtsbehörden erhalten die Prüfungsberichte in erster Linie zur Unterrichtung. Es liegt in ihrem Ermessen, zur weiteren Information auch die Berichte über örtliche Prüfungen anzufordern.
- 5.
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben auf Grund der Prüfungsberichte zu entscheiden,
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ob, in welchem Umfang und in welcher Weise es veranlasst erscheint, beratend tätig zu werden und sich weiter zu informieren und
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bei welchen Prüfungsfeststellungen rechtsaufsichtliche Maßnahmen geboten sind.
Auf eine zügige Bereinigung der Beanstandungen ist zu achten.
Zu Anregungen sollen Berichte nur dann angefordert werden, wenn die Anregung eine grundsätzliche oder wichtige Angelegenheit betrifft, die eine Unterrichtung über die Auffassung der geprüften Körperschaft zweckmäßig erscheinen lässt.
Im Übrigen ist die Körperschaft ‑ soweit Anlass besteht ‑ anzuhalten, in ihrem eigenen Interesse den Anregungen entsprechende Bedeutung beizumessen.