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VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu § 4

1. 
Die Auswahl des Abschlussprüfers trifft die kommunale Körperschaft. Im Interesse eines zügigen und zeitgerechten Prüfungsablaufs sollte der Prüfungsauftrag sechs Monate vor Ablauf des zu prüfenden Wirtschaftsjahres erteilt werden. VV Nummer 4 zu § 2 gilt entsprechend auch für die Abschlussprüfung.
2. 
In der Abschlussprüfung werden neben der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (vgl. § 317 Abs. 1 HGB) weitere Bereiche auf Grund der Art. 107 Abs. 3 GO, Art. 93 Abs. 3 LKrO und Art. 89 Abs. 3 BezO geprüft (siehe auch VV Nr. 3 zu § 7). Die Prüfungsbereiche werden vorrangig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beurteilt.
3. 
Somit können sich bei der Abschlussprüfung und der Rechnungsprüfung zwar Prüfungshandlungen in einzelnen Bereichen überschneiden, wegen der unterschiedlichen Intensität und Betrachtungsweise der Prüfungen kann jedoch nicht generell bei einer Prüfung im selben Bereich von einer Doppelprüfung ausgegangen werden (siehe auch VV Nrn. 6 und 7 zu § 2).