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VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu § 6

1. 
Durch diese Regelung wird eine frühzeitige Gelegenheit zur Prüfung der Verfahrensabwicklungen und der Programme eingeräumt. Das gilt auch für Verfahrensänderungen. Wie die automatisierte Datenverarbeitung überprüft wird, wird durch diese Regelung nicht berührt.
2. 
Eine Programmprüfung kann regelmäßig unterbleiben, soweit Programme anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unverändert übernommen werden, die dort bereits erprobt und geprüft wurden und wenn hierüber eine Bestätigung eines Rechnungsprüfungsorgans vorliegt. Bei Eigenbetrieben kann auch ein Abschlussprüfer diese Bestätigung erteilen.
3. 
Auf eine besondere Prüfung der automatisierten Verfahren kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn es wirtschaftlicher ist, die maschinellen Auswertungen der einzelnen Verfahren von den Ergebnissen her mit hinreichender Sicherheit auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
4. 
Innerhalb von Rechnungsprüfungen und von Abschlussprüfungen ist auch festzustellen, ob die Anforderungen der §§ 41 und 62 KommHV und der VV hierzu erfüllt sind. Aus den Anlagen 3 und 4 zu den VV zu Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) können weitere Anhaltspunkte entnommen werden.
5. 
Durch die Prüfung von Verfahren zur automatisierten Datenverarbeitung wird die Verantwortung der für die automatisierte Datenverarbeitung zuständigen und der auftraggebenden Stellen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Verfahren nicht berührt.