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Entschädigung der Zeugen, die die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts heranzieht
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Text gilt ab: 01.11.2004
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Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (AllMBl S. 946, berichtigt AllMBl 1989 S. 364) außer Kraft.