Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Entschädigung der Zeugen, die die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts heranzieht
1.
2.
3.
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.2004
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
2.
Unbeschadet der Regelung in Nr. 1 gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Entschädigung der Zeugen das JVEG (§ 59 OWiG), soweit die Polizei als zuständige Verwaltungsbehörde tätig wird (s. hierzu auch Anlage 1 der VormerkR-Pol).