Inhalt
3.
Kostenerhebung durch andere Körperschaften
Diese Bekanntmachung gilt entsprechend für die Landkreise, die Bezirke, die Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Amtshandlungen der Landkreise und der Bezirke zum Vollzug des LStVG und der Verordnungen hierzu gehören anders als bei den Gemeinden (s. o. Nr. 1.3) ausnahmslos zum übertragenen Wirkungskreis. Für die Verwaltungsgemeinschaften gilt diese Bekanntmachung entsprechend, soweit ihnen nach Art. 4 Abs. 3 VGemO, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KommZG die dort genannten Befugnisse übertragen wurden.