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Text gilt ab: 01.11.2009

2. Kostensatzung

Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis werden aufgrund einer Kostensatzung erhoben (s. o. Nr. 1). Anlage 1 enthält das Muster einer Kostensatzung. Anlage 2 ist eine beispielhafte Zusammenstellung einzelner Gebührenregelungen für eine Reihe von Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (s. u. Nr. 41). Sie wird zur Unterscheidung vom (staatlichen) Kostenverzeichnis, das für den staatlichen Bereich und für den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gilt (s. u. Nr. 2.9), als kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) bezeichnet. Das kommunale Kostenverzeichnis ist auf die Belange der Mehrzahl der kreisangehörigen Gemeinden abgestellt. Vor Erlass der Kostensatzung ist zu prüfen, ob das Muster den örtlichen Verhältnissen entspricht und inwieweit der Katalog ausgedehnt oder eingeschränkt werden muss. Im Übrigen werden folgende Hinweise gegeben:

2.1

Die Gliederung des kommunalen Kostenverzeichnisses ist an den Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände angeglichen, soweit das mit der Besonderheit der hier geregelten Materie und dem Bestreben nach Straffung des Verzeichnisses vereinbar ist.

2.2

Bei der Regelung der Gebührenarten im kommunalen Kostenverzeichnis ist die Gemeinde frei; sie kann sich dabei an Art. 5 Abs. 1 KG orientieren und z.B. Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren oder Rahmengebühren bestimmen.

2.3

Die Gebührenrahmen sind – soweit es sich um vergleichbare Amtshandlungen handelt – an diejenigen des (staatlichen) Kostenverzeichnisses angeglichen. Werden diese in Zukunft geändert, bestehen keine Bedenken gegen die Übernahme dieser geänderten Gebührenrahmen auch in den kommunalen Bereich.
Die Gebührensätze sind im Übrigen regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit den Ergebnissen etwaiger Kosten-/Leistungsrechnungen zu überprüfen (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 KG). Für Genehmigungsverfahren im Sinn der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie – DLR (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) dürfen Gebühren nur bis zur Kostendeckung erhoben werden (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DLR).

2.4

Zur besseren Übersicht wird ein einheitlicher Gebührenrahmen für Einzelfallanordnungen aller Art empfohlen. „Sonstige Anordnungen “ müssen dann nicht mehr bei den einzelnen besonderen Amtshandlungen geregelt werden.
Die Festsetzung des einheitlichen Gebührenrahmens verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Für alle Gebührenrahmen des kommunalen Kostenverzeichnisses gelten die Maßstäbe des Art. 6 Abs. 2 KG. Sie sind auch bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu berücksichtigen.

2.5

Das von der Gemeinde zweckmäßigerweise als Anlage zur Kostensatzung zu erlassende kommunale Kostenverzeichnis wird nicht alle kostenpflichtigen Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis enthalten können. Sollen aber im kommunalen Kostenverzeichnis nicht aufgeführte Amtshandlungen (unbeschadet der Art. 3 und 4 KG) für kostenpflichtig erklärt werden, muss in der dem kommunalen Kostenverzeichnis zugrunde liegenden Kostensatzung eine dem Art. 1 Abs. 1 KG entsprechende Generalklausel vorgesehen werden (vgl. dazu §§ 1 und 2 des beiliegenden Musters). Von dieser dann geltenden allgemeinen Kostenpflicht kann das kommunale Kostenverzeichnis vor allem in Fällen, in denen die Erhebung von Kosten unbillig wäre, unter Beachtung des Gleichheitssatzes für bestimmte Fälle Kosten- oder Gebührenfreiheit vorsehen (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 6 KG sowie Nr. 1.5.2).

2.6

Im Kostengesetz sind nun – anders als nach bisheriger Rechtslage – Regelungen über die Entstehung des Kostenanspruchs (Art. 11 KG), über die Verjährung (Art. 13 und 19 KG), über Stundung, Erlass und Niederschlagung (Art. 16 Abs. 1 mit 3 KG), sowie über Zinsen und Säumniszuschläge (Art. 17, 18 KG) enthalten. Anstelle der bisher gemäß Art. 10 und 13 KG geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind für die Kommunen künftig bei Amtshandlungen sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis insoweit die Sondervorschriften im Kostengesetz heranzuziehen. Eine materielle Rechtsänderung ergibt sich daraus nicht.

2.7

Amtshandlungen, die mit der Inanspruchnahme kommunaler öffentlicher Einrichtungen in engem Zusammenhang stehen, können mit der Benutzungsgebühr abgegolten werden (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 KG). Fallen Benutzungsgebühren laufend neu an, kann die erstmalige Benutzungsgebühr zur Abgeltung der Amtshandlungsgebühr entsprechend höher angesetzt werden.

2.8

Für Amtshandlungen zum Vollzug der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge ist nach § 64 SGB X Kostenfreiheit eingeräumt.

2.9

Amtshandlungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis können im kommunalen Kostenverzeichnis nicht bewertet werden. Die Gebühren für die Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis sind nach Art. 6 KG, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (staatlichen) Kostenverzeichnis (Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz vom 12. Oktober 2001, GVBl S. 766) zu bemessen.

1 [Amtl. Anm.:] aufgehoben