Inhalt

Text gilt ab: 20.12.1993

1   Richtlinie für den nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)

1.1   Ergänzung der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS

Genehmigungen zum Errichten und Betreiben der Funkanlagen für das digitale Alarmierungssystem sollen nach den Regelungen der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS erteilt werden. Das BMPT wird eine vorläufige Ergänzung zu dieser Richtlinie veranlassen. In diese Ergänzung sind digitale Alarmumsetzer (DAU) als ortsfeste Landfunkstellen und tragbare digitale Meldeempfänger (DME) aufzunehmen. Für die Übertragung der Informationen wird HF-Frequenzumtastung (HF-DFSK = Frequenz Shift Keying) mit einer Übertragungsrate von 512 Baud nach dem CCIR-Radio-Paging-Code (RPC) Nr. 1 (sog. POCSAG-Code) zugelassen.

1.2   Steuerung von Sirenen

Mit Vfg 226-4 5400-1 vom 07.11.1974 hatte das BMPT als Ausnahmeregelung Genehmigungen zum Betrieb von ortsfesten Fernwirkempfängern zur Auslösung von Sirenen gestattet. Die Fernwirkempfänger werden dabei in gleicher Weise wie die Anrufmelder mit 5-Ton-Folgeruf angesteuert.
Dieser Regelung entsprechend wird die Auslösung von Sirenen innerhalb des digitalen Alarmierungssystems ebenfalls zugelassen. Dabei kann die Auslösung ähnlich wie bisher über besondere digitale Sirenensteuerempfänger (DSE) erfolgen. Zusätzlich können Sirenen aber auch über besondere Ausgänge der DAU angesteuert werden. In diesem Fall lassen die zweiseitig nutzbaren Übertragungswege zwischen den DAU Rückmeldungen zur Leitstelle zu:
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Quittungsmeldungen über einen erfolgten Sirenenanlauf,
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Störungsmeldungen (z.B. bei Netzausfall),
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Meldung insbesondere bei Probealarmen, wenn über ein besonderes Mikrofon das Anlaufen der Sirene erkannt wird.

1.3   Unzulässige Nutzungen

Aus technischer Sicht die Ein- und Ausgänge der DAU für beliebige Fernwirkzwecke nutzbar. Außer zur Steuerung und Überwachung von Sirenen werden andere Nutzungen, wie z.B. die Entriegelung von Schlüsselkästen an Feuerwehrgerätehäusern, Anschlüsse von Brandmeldern oder zum Einbruchsalarm nicht gestattet.

1.4   Funkverkehrskreise

Das BMPT geht davon aus, dass das digitale Alarmierungssystem in geschlossenen Funkverkehrskreisen der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte errichtet wird. Eine Vermaschung mehrerer Funkverkehrskreise ist nicht vorgesehen.

1.5   Zulassung der Funkanlagen

Die Funkanlagen zur digitalen Alarmierung müssen den vom BMPT herausgegebenen Richtlinien entsprechen und zugelassen sein.

1.6   Genehmigungen

Die vom BMPT beauftragten Behörden können Landkreisen und kreisfreien Städten, gegebenenfalls auch einem Bundesland Genehmigungen zum Betrieb digitaler Alarmumsetzer als ortsfeste Landfunkstellen erteilen. Den innerhalb des Funkversorgungsbereichs operierenden einzelnen Bedarfsträgern (Einheiten des Katastrophenschutzes, Feuerwehren und Hilfsorganisationen) kann der Betrieb digitaler Meldeempfänger und ortsfester digitaler Sirenensteuerempfänger genehmigt werden.