2.
Amtlicher Schriftverkehr in das Ausland
2.1
Amtlicher Schriftverkehr mit Deutschen und deutschen Dienststellen im Ausland
2.1.1
Schriftverkehr mit Deutschen im Ausland
Mit Deutschen im Ausland ist ein unmittelbarer Schriftverkehr allen Behörden gestattet. Handelt es sich jedoch um grundsätzliche Fragen von allgemeiner Bedeutung oder um politische Angelegenheiten, so ist der Schriftverkehr unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung auf dem Dienstweg der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.
2.1.2
Schriftverkehr mit deutschen konsularischen und diplomatischen Vertretungen im Ausland
Der Schriftverkehr ist der zuständigen obersten Landesbehörde unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung auf dem Dienstweg vorzulegen. In Konsularsachen (Nr. 1.2.1) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr gestattet, es sei denn, es handelt sich um
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grundsätzliche Fragen von allgemeiner Bedeutung oder um politische Angelegenheiten
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Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Staatsregierung oder das Auswärtige Amt wichtig ist, oder
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ein allgemeines Ersuchen, das an alle konsularischen Vertretungen oder an eine größere Anzahl von ihnen gerichtet ist.
Mit Ausnahme der Botschaft beim Heiligen Stuhl in Rom nehmen alle Botschaften und Gesandtschaften der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Konsulargeschäfte wahr.
2.2
Sonstiger amtlicher Schriftverkehr in das Ausland
2.2.1
Schriftverkehr mit fremden Staatsangehörigen, Staatenlosen und nicht amtlichen ausländischen Vereinigungen und Organisationen im Ausland
Der unmittelbare Schriftverkehr ist allen Behörden gestattet. Handelt es sich jedoch um grundsätzliche Fragen von allgemeiner Bedeutung oder um politische Angelegenheiten, ist der Schriftverkehr unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung auf dem Dienstweg der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Beim Erlass von Hoheitsakten ist allen Behörden der unmittelbare Schriftverkehr mit der zuständigen konsularischen Vertretung gestattet. Unbeschadet besonderer Rechtsvorschriften kann eine fremdsprachliche Übersetzung von der absendenden Stelle beigefügt werden; sie soll beigefügt werden, wenn durch das Schreiben eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird und davon auszugehen ist, dass der Empfänger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Als Anlage liegt eine Übersicht der von den deutschen diplomatischen Vertretungen im Schriftverkehr mit den Behörden des Gastlandes verwendeten Sprachen bei.
2.2.2
Schriftverkehr mit ausländischen und zwischenstaatlichen Einrichtungen
Den zuständigen obersten Landesbehörden ist ein unmittelbarer Schriftverkehr mit Zentral-, Regional- und Lokalbehörden ausländischer Staaten, mit deren amtlichen oder halbamtlichen Organisationen sowie mit europäischen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, Gerichtshöfen und Kommissionen gestattet.
Beim Erlass von Hoheitsakten ist allen anderen Behörden der unmittelbare Schriftverkehr mit der zuständigen konsularischen Vertretung gestattet; die zuständige oberste Landesbehörde kann jedoch anordnen, dass ihr der Schriftverkehr vorzulegen ist. Ferner ist allen anderen Behörden ein unmittelbarer Schriftverkehr unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung mit Regional- und Lokalbehörden ausländischer Staaten gestattet, soweit es sich nicht um politische Angelegenheiten handelt; in diesen Fällen ist der Schriftverkehr unter Beifügung einer kurzen Sachdarstellung auf dem Dienstweg der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.
2.3
Benutzung des Kurierwegs beim amtlichen Schriftverkehr in das Ausland
In Fällen, in denen ein unmittelbarer Schriftverkehr in das Ausland zwar zulässig ist, aber die Benutzung des gewöhnlichen Postwegs nicht angezeigt erscheint, ist das Schreiben unmittelbar über die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, zu leiten. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
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Die Schreiben sind in doppelten Briefumschlägen abzusenden. Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes zu versehen. Auf dem Innenumschlag und auf dem Schreiben selbst ist die empfangende oder vermittelnde deutsche Auslandsvertretung anzugeben. Auf ihre nähere Anschrift kann verzichtet werden. Es genügt z.B. „An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon“ oder, wenn die Botschaft zur Weiterleitung des Schreibens in Anspruch genommen wird, außer der vollen Anschrift des Empfängers „Über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon“.
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Ein Anschreiben an die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes ist nicht erforderlich.
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Die Innenumschläge von Sendungen, die an eine leitende Person einer Auslandsvertretung oder an die Auslandsvertretung unmittelbar gerichtet sind, können verschlossen, die Umschläge aller anderen Sendungen müssen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes unverschlossen, in beiden Fällen unfrankiert, zugeleitet werden.
Von der Beförderung von Schreiben durch Kurier ist nur in unabweisbaren Fällen Gebrauch zu machen.