Inhalt

AVAR
Text gilt ab: 01.01.2002

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1   Geltungsbereich

1.1.1  

Diese Richtlinien gelten für alle Behörden des Freistaates Bayern.

1.1.2  

Diese Richtlinien gelten nur soweit nicht durch Gesetz, zwischenstaatliche Abkommen oder in sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sonderregelungen getroffen sind.

1.1.3  

Die Bestimmungen der Nrn. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für den mündlichen und fernmündlichen Verkehr.

1.2   Begriffe

1.2.1   Konsularsachen

Zu den Konsularsachen gehören alle Aufgaben, die den Konsularbeamten durch das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl I S. 2317), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) in der jeweils geltenden Fassung oder durch andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind. Darüber hinaus bestehen aber noch weitere Konsularaufgaben, die sich aus einzelnen Staatsverträgen oder aus deutschen Sondergesetzen ergeben. Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob es sich um eine Konsularsache handelt, ist die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg einzuholen.

1.2.2   Schutzmachtangelegenheiten

Zu den Schutzmachtangelegenheiten gehört die Wahrnehmung der Belange der Bundesrepublik Deutschland im Ausland durch fremde diplomatische oder konsularische Vertretungen.

1.2.3   Deutsche

Deutsche im Sinn dieser Richtlinien sind Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.