Inhalt
5.
Beteiligung der Staatskanzlei
Der Schriftverkehr ist von den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden über die Bayerische Staatskanzlei zu leiten
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bei Angelegenheiten, die die Vertretung Bayerns nach außen betreffen (Art. 47 Abs. 3 BV),
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in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Landesbereich,
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in Fällen, in denen in der gleichen Sache an mehrere konsularische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland oder an mehrere konsularische oder diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten im Inland herangetreten wird.