Inhalt
§ 2
Vertretung vor dem Landtag
(1) 1Die Staatsministerien werden vor dem Landtag grundsätzlich vertreten
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in den Vollsitzungen durch den Staatsminister oder Staatssekretär, im Fall ihrer Verhinderung durch den Amtschef oder den zuständigen Abteilungsleiter,
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in den Ausschusssitzungen in besonders wichtigen Angelegenheiten durch den Staatsminister oder Staatssekretär, im Übrigen durch den Amtschef oder den zuständigen Abteilungsleiter oder den Fachreferenten, hilfsweise durch den Landtagsbeauftragten (§ 3).
2§ 1 Abs. 5 Satz 2 gilt im Bereich der eigenen Verantwortung des Staatsministers gegenüber dem Landtag entsprechend.
(2) 1Berührt eine Angelegenheit die Geschäftsbereiche mehrerer Staatsministerien, so haben diese ihre Erklärungen vor dem Landtag vorher aufeinander abzustimmen. 2Werden von den beteiligten Staatsministerien abweichende Auffassungen vertreten und kommt eine Abstimmung der Erklärungen nicht rechtzeitig zustande, so hat bei Anwesenheit von Staatsministern oder Staatssekretären unter Berücksichtigung der Federführung ein Staatsminister oder Staatssekretär, andernfalls der rangälteste Beamte lediglich die Erklärung abzugeben, dass noch nicht oder noch nicht abschließend Stellung genommen werden könne, da noch eine interministerielle Besprechung notwendig sei. 3Kommt in dieser Besprechung keine Einigung zwischen den beteiligten Staatsministerien zustande, so ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen. 4Diese ist für die Mitglieder der Staatsregierung und für die beteiligten Geschäftsbereiche verbindlich und von ihnen vor dem Landtag zu vertreten, auch wenn sie sich mit ihrer Auffassung nicht deckt (§ 11 Abs. 8 StRGeschO).