Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

1. 

Zum 1. Januar 2015 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. Sie steigt in den alten Ländern auf monatlich 2.835 € sowie in den neuen Ländern auf monatlich 2.415 €. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen sinkt auf 18,7 v. H.
Ab 1. Januar 2015 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:
Stufe der
Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens
wöchentlich
Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,7 %
Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag
2015 (€)
alte Länder
neue Länder
alte Länder
neue Länder
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std.
21 Std.
14 Std.
80
60
40
2.268,00
1.701,00
1.134,00
1.932,00
1.449,00
966,00
424,12
318,09
212,06
361,28
270,96
180,64
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.
14 Std.
53,3333
35,5555
1.512,00
1.008,00
1.288,00
858,67
282,74
188,50
240,86
160,57
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
14 Std.
26,6667
756,00
644,00
141,37
120,43
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2014 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,014470421 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,018955501 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße sowie des Beitragssatzes wider.