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AnsprBehBek
Text gilt ab: 01.01.2025

2.   Rückgriffs- und Ersatzansprüche gegen Bedienstete

2.1  

1Für die Entscheidung, ob wegen eines Fremdschadens gegen Bedienstete der Ausgangsbehörde (Nr. 2.3.3 VertrVVollzBek) Rückgriff genommen wird, ist bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 100 Euro die Ausgangsbehörde zuständig. 2Oberhalb dieser Wertgrenze entscheidet die vorgesetzte Behörde (Nr. 1.3 Satz 1 und 2); die in Nr. 1.2.1 aufgeführten Behörden sind jeweils auch für Entscheidungen zuständig, die ihre eigenen Bediensteten betreffen. 3Die Ausgangsbehörde teilt der vorgesetzten Behörde den Sachverhalt mit, wenn sie einen Anspruch anerkannt oder im Vergleichswege erledigt hat oder wenn sie gemäß Nr. 6.2.1 VertrVVollzBek beteiligt worden ist. 4Übersteigt der Fremdschaden 30 000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg zu berichten.

2.2  

1Für die Entscheidung, ob wegen eines Eigenschadens ein Ersatzanspruch gegen einen Bediensteten gegeben ist, gilt Nr. 2.1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Übersteigt der Eigenschaden 10 000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

2.3  

Bei der Behandlung von Rückgriffs- und Ersatzansprüchen verfährt die nach Nr. 2.1 oder 2.2 zuständige Stelle gemäß Nr. 6.3 VertrVVollzBek.

2.4  

1Die besonderen Vorschriften der Kraftfahrthaftungsbekanntmachung (KH-Bek) vom 31. Juli 2014 (FMBl S. 152) bleiben unberührt. 2Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Augsburg – kann eine außergerichtliche Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen mit Beteiligung von staatlichen Fahrzeugen im Rahmen des konzentrierten Verfahrens durchführen.