Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

1.   Verfahren vor der Ausgangsbehörde

1.1  

Die Ausgangsbehörde (§ 3 Abs. 2 VertrV) verfährt gemäß Nrn. 5, 7 und 8 VollzBekVertrV.

1.2  

Die dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden werden wie folgt ermächtigt, zu Lasten der Ausgabemittel des Kapitels 04 02 Titel 532 01 einen Anspruch anzuerkennen, einen Vergleich abzuschließen oder nach Maßgabe des Art. 53 BayHO eine Billigkeitsentschädigung zu gewähren:

1.2.1  

die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte, soweit im Einzelfall
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 25.000 Euro nicht übersteigt,
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 50.000 Euro nicht übersteigt und die zuständige Vertretungsbehörde zugestimmt hat,
die zu gewährende Billigkeitsentschädigung den Betrag von 1.500 Euro nicht übersteigt;

1.2.2  

die übrigen dem Staatsministerium der Justiz nachgeordneten Behörden nach vorheriger Mittelanforderung (vgl. JMS vom 14. Juni 2010, Gz. 5123 E - VI - 12890/09), soweit im Einzelfall
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 2.500 Euro nicht übersteigt,
die anzuerkennende oder vergleichsweise zu übernehmende Verpflichtung 2.500 Euro übersteigt und die vorgesetzte Behörde zugestimmt hat,
die vorgesetzte Behörde der zu gewährenden Billigkeitsentschädigung zugestimmt hat.

1.3  

1Vorgesetzte Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung ist
der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwalt, zu dessen Geschäftsbereich die Ausgangsbehörde gehört,
der Generalstaatsanwalt in München, wenn Ausgangsbehörde eine Justizvollzugsanstalt im Oberlandesgerichtsbezirk München oder die Jugendarrestanstalt Landau a. d. Isar ist,
der Generalstaatsanwalt in Nürnberg, wenn Ausgangsbehörde eine Justizvollzugsanstalt in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg oder Bamberg oder die Justizvollzugsschule ist.
2Die vorgesetzten Behörden werden ermächtigt, die Zustimmung nach Nr. 1.2.2 im Rahmen der Betragsgrenzen nach Nr. 1.2.1 zu erteilen.

1.4  

Soll eine Entschädigung gewährt werden und ist die vorgesetzte Behörde zur Zustimmung nicht ermächtigt, so berichtet sie vor ihrer Entscheidung auf dem Dienstweg dem Staatsministerium der Justiz.

1.5  

Ist die Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, kann insbesondere ein Anlass zu allgemeinen Maßnahmen gegeben sein, so ist dem Staatsministerium der Justiz vor der Entscheidung stets zu berichten.

1.6  

1Eine Billigkeitsentschädigung ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur dann zu gewähren, wenn sie durch die besonderen Umstände gerechtfertigt ist und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 53 BayHO) gegeben sind. 2Die Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche ist ausdrücklich vorzubehalten.