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KH-Bek
Text gilt ab: 01.08.2014

1.   Haftpflicht des Freistaates Bayern

Für die Haftung des Freistaates Bayern aus dem Betrieb staatlicher Kraftfahrzeuge ist zwischen Hoheits-, Fiskal- und Privatfahrten zu unterscheiden:
Hoheitsfahrten liegen vor, wenn die Fahrten in Ausübung eines den Bediensteten anvertrauten öffentlichen Amtes durchgeführt werden.
Von Fiskalfahrten ist auszugehen, wenn die Fahrten der Wahrnehmung von Aufgaben im bürgerlich-rechtlichen Rechtskreis des Freistaates Bayern dienen.
Von Privatfahrten ist auszugehen, wenn die Fahrten weder Hoheits- noch Fiskalfahrten sind. Privatfahrten können erlaubt oder unerlaubt erfolgen.

1.1   Anspruchsgrundlagen

Eine Haftung des Freistaates Bayern kann sich aus folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:
1.
Bei Hoheits-, Fiskal- und Privatfahrten haftet der Freistaat Bayern nach §§ 7 ff. StVG als Halter des Kraftfahrzeugs.
2.
Bei Hoheitsfahrten haftet der Freistaat Bayern
a)
nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 97 Satz 1 der Verfassung, wenn Bedienstete in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft die ihnen Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzen, oder
b)
nach § 18 StVG in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 97 Satz 1 der Verfassung. Das Verschulden der Fahrer wird hier widerlegbar vermutet.
3.
Bei Fiskalfahrten haftet der Freistaat Bayern nach § 831 BGB, wenn Bedienstete in Ausführung einer Verrichtung handeln, zu der sie der Freistaat Bayern bestellt hat. Unberührt bleibt die Haftung nach §§ 823 ff. BGB oder § 18 StVG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BGB, § 31 BGB, wenn Bedienstete als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Freistaates Bayern einen Drittschaden verursachen.

1.2   Haftungshöchstbeträge

Bei Ansprüchen aus §§ 7 und 18 StVG ist die Haftung des Freistaats Bayern auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge begrenzt.

1.3   Verjährung

1.3.1  

Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern verjähren gemäß § 195 BGB, § 14 StVG in drei Jahren.

1.3.2  

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB, § 14 StVG).
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
a)
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und
b)
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB, § 14 StVG).

1.3.3  

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB).