2.
Durchführung der Praktika
2.1
Betriebspraktikum
Die oder der Studierende wendet sich nach Maßgabe der Nr. 1.1 selbstständig an einen Betrieb oder eine der in Nr. 1.1 genannten Einrichtungen. Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen.
Das Praktikum kann in einzelne Abschnitte von jeweils mindestens zwei Wochen Umfang aufgeteilt werden und ganz oder teilweise auch vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Jeder Betrieb, in dem das Praktikum absolviert wird, stellt eine Bescheinigung gemäß
Anlage 1 aus, auf der neben Angaben zur Dauer der Tätigkeiten auch ein stichpunktartiger Überblick über die Inhalte des Praktikums enthalten ist.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung des Betriebspraktikums ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung.
2.2
Orientierungspraktikum
Die oder der (künftige) Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, soweit das Praktikum an einer Grund- oder Mittelschule abgeleistet wird, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung einer Förderschule, einer Realschule, eines Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der Nr. 1.2 fällt. Der Nachweis des erforderlichen Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung gemäß § 20 Abs. 8, 9 und 13 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn des Praktikums vorzulegen.
Die Durchführung des Orientierungspraktikums erfolgt an den Schulen im Rahmen der jeweils geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Schulleitung geeigneten Lehrkräften zur Betreuung zugewiesen. Sie unterstehen während des Praktikums den Weisungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und der betreuenden Lehrkraft.
Zu Beginn eines Praktikums sind die Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 IfSG ergeben, zu belehren (§ 35 IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – GemBek vom 16. Juli 2002 (KWMBl I S. 280), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl I S. 181). Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2h IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG.
Abiturientinnen und Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 (Vollzeit-)Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf.
Das Orientierungspraktikum kann sich z.B. auf folgende Inhalte und Tätigkeiten erstrecken:
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Hospitationen in verschiedenen Fächern bzw. Lernfeldern bei verschiedenen Lehrkräften in mehreren Jahrgangsstufen,
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Mithilfe bei der Unterrichtsorganisation, soweit möglich und sinnvoll,
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Übernahme kleinerer Abschnitte innerhalb einer Unterrichtsstunde (z.B. Unterstützung der Lehrkraft bei der Kontrolle und Besprechung der Hausaufgaben, Mithilfe bei der Betreuung der Schüler bei offenen Unterrichtsformen, Assistenz beim Medieneinsatz u. a.); die Anwesenheit der Lehrkraft muss dabei stets gewährleistet sein; nicht gefordert werden dagegen Lehrversuche, die sich über eine ganze Unterrichtsstunde erstrecken;
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Einblick in die Unterrichtsvorbereitung und in die Korrektur von Leistungserhebungen,
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Kennenlernen der äußeren und inneren Struktur der jeweiligen Schule,
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Einblick in die Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen, die den Schulbetrieb regeln,
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Einblick in die zweite Phase der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen), falls an der jeweiligen Schule eine entsprechende Einrichtung besteht,
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Teilnahme an Unterrichtsgängen, Schüler- und Lehrwanderungen und außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen,
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nach Möglichkeit Einblick in die Organisation und Durchführung schulischer Ganztagsangebote,
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Einbindung in Unterrichtsprojekte.
Keinesfalls dürfen Praktikumsteilnehmerinnen und Praktikumsteilnehmer zu Unterrichtsvertretungen oder Aufsichtstätigkeiten herangezogen werden; ebenso ausgeschlossen ist ein aktiver Einsatz im Sportunterricht oder bei Unterrichtssituationen, die auf Grund ihres Gefahrenpotenzials eine spezifische Ausbildung erfordern (z.B. Experimentalunterricht).
Inhalte und Tätigkeiten bei der Ableistung der ggf. verbleibenden Zeit an außerschulischen Einrichtungen richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen. Die Ziele des Orientierungspraktikums gemäß Nr. 1.2 müssen dabei aber gewahrt bleiben.
Am Ende desjenigen Abschnitts des Orientierungspraktikums, der zuletzt an einer Schule abgeleistet wird, führt die betreuende Lehrkraft mit der Praktikumsteilnehmerin bzw. dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch über die Berufswahl. Dabei ist auf die Angebote der Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Lehrerbedarf hinzuweisen.
Über die Ableistung des Orientierungspraktikums stellt die Leiterin oder der Leiter der Schule bzw. der nicht-schulischen Praktikumsstätte eine Bescheinigung gemäß
Anlage 2: aus. Wird das Orientierungspraktikum an verschiedenen Einrichtungen absolviert, so soll die Teilnahmebestätigung möglichst auf dem gleichen Formblatt erfolgen.