Inhalt

PresseRL
Text gilt ab: 08.08.2016

2. Pressestellen

2.1

Pressestellen sind innerbehördliche Organisationseinheiten. Sie bestehen:

2.1.1

im Staatsministerium der Justiz;
bei den Oberlandesgerichten,
bei den Landgerichten,
bei den Präsidialamtsgerichten;
bei den Generalstaatsanwaltschaften,
bei den Staatsanwaltschaften.

2.1.2

An allen anderen Amtsgerichten obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit jeweils der Behördenleitung oder einer von ihr benannten Vertretung. Eine eigene Pressestelle kann eingerichtet werden.

2.1.3

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz für mehrere Gerichte eines Ortes eine gemeinsame Pressestelle errichten.

2.2

Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher sollen Einfühlungsvermögen für die journalistische Tätigkeit haben. Sie sollen zeitnah an einem Seminar für Pressesprecher des Staatsministeriums der Justiz teilnehmen und regelmäßig geeignete Fortbildungsangebote nutzen. Für den Bereich des Justizvollzugs besteht ein gesondertes Aus- und Fortbildungsprogramm.

2.3

Die Pressestellen sind unmittelbar der jeweiligen Behördenleitung unterstellt, die auch die Pressesprecherin oder den Pressesprecher bestellt und die Stellvertretung bestimmt. Die Pressestellen werden bei den Gerichten mit mindestens einer Richterin oder einem Richter und bei den Staatsanwaltschaften mit mindestens einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt besetzt. Die Besetzung aller Pressestellen ist unter Angabe der Telefon- und Faxnummern sowie der E-Mail-Adresse der Pressestelle oder der Pressesprecherin bzw. des Pressesprechers auf dem Dienstweg der Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz anzuzeigen und in geeigneter Form, etwa auf der Homepage der Behörde, zu veröffentlichen.
Die Geschäfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind so zu verteilen, dass die Pressestellen ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen können. Über die Freistellung der Pressesprecherinnen und Pressesprecher bei den Gerichten entscheidet nach § 21e Abs. 6 GVG die jeweilige Behördenleitung unter Zugrundelegung der folgende Orientierungswerte:
AG bis 10 Planstellen1
keine Freistellung
AG bis 40 Planstellen1
bis zu 15 %, soweit eine eigene Pressestelle errichtet ist und diese von einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 1 geleitet wird
AG bis 150 Planstellen1
bis zu 30 %
AG ab 151 Planstellen1
bis zu 50 %
LG bis 40 Planstellen2
bis zu 15 %
LG bis 80 Planstellen2
bis zu 30 %
LG bis 150 Planstellen2
bis zu 40 %
LG ab 151 Planstellen2
bis zu 100 %3

2.4

Bei den Justizvollzugsanstalten obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Anstaltsleitung oder einer von ihr benannten Vertretung. Eine eigene Pressestelle kann eingerichtet werden; in diesem Fall gilt Nr. 2.3 entsprechend.

2.5

Bei der Bayerischen Justizakademie und der Bayerischen Justizvollzugsakademie obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Akademieleitung oder einer von ihr benannten Vertretung. Eine eigene Pressestelle kann eingerichtet werden; in diesem Fall gilt Nr. 2.3 entsprechend.

2.6

Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind Beauftragte der Behördenleitung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630).

1 [Amtl. Anm.:] Maßgeblich ist die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter des Gerichts.
2 [Amtl. Anm.:] Maßgeblich ist die Zahl der Planstellen für Richterinnen und Richter des Gerichts einschließlich der Planstellen der Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3 [Amtl. Anm.:] Die Freistellung kann, wie bei den anderen Gerichten auch, auf mehrere Richterinnen und Richter verteilt werden.