Inhalt

Text gilt ab: 30.01.2014

3. Richtlinien

Die in den ZTV Beton-StB 07 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.

3.1 Zu Abschnitt 2.1.3 der ZTV Beton-StB 07

Der erste Spiegelstrich des letzten Absatzes ist wie folgt zu ändern:
Einschneiden von Kerben

3.2 Zu Abschnitt 3.1.4.1 der ZTV Beton-StB 07

Nach dem zweiten Absatz ist folgender neuer Absatz einzufügen:
Im Fall von zeitweisen Verkehrsführungen an Baustellen kann von der vorstehenden Festlegung zur Lage von Längsfugen und Rollspuren abgewichen werden.
Im vorletzten Absatz ist das Wort „mittig “ ersatzlos zu streichen.

3.3 Zu Abschnitt 3.1.4.2 der ZTV Beton-StB 07

Betondecken der Bauklassen Bk100 bis Bk1,8 sollten im Hinblick auf zukünftige Verkehrsführungen grundsätzlich über den gesamten Querschnitt nach Ausführungsart B1 verdübelt werden.

3.4 Zu Abschnitt 3.2 der ZTV Beton-StB 07

Im Rahmen von Kontrollprüfungen sind von den in der Tabelle 1 angegebenen Baustoffen, die für die Herstellung der Fahrbahndecke aus Beton verwendet werden, Rückstellproben zu nehmen. Bei Baumaßnahmen mit einer Bauzeit von mehr als einem Jahr, ist mindestens einmal jährlich eine Rückstellprobe zu entnehmen. Die erforderliche Menge je verwendeter Betonrezeptur ist in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1
Baustoff
Erforderliche Menge je Baulos
Gesteinskörnungen
8 kg je Korngruppe
Zement
2 kg
Zusatzmittel
2 l
Zusatzstoffe
2 kg
Die Rückstellproben sind unter Beifügung des vollständig ausgefüllten Probenahmeprotokolls sowie einer Kopie der Prüfzeugnisse jeder einzelnen Komponente an die Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat „Betonbauweisen, Lärmmindernde Texturen “, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach zu senden.

3.5 Zu Abschnitt 4.1 der ZTV Beton-StB 07

Die Behandlung von Mängeln ist im Vergabehandbuch Bayern (VHB) geregelt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, der Ebenheit oder der Griffigkeit, die einen Sachmangel nach § 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den im Anhang G der ZTV Beton-StB 07 angegebenen Abzugsformeln.

3.6 Zu Anhang G der ZTV Beton-StB 07

Die Formel im Teil A 4 ist wie folgt zu korrigieren:
BayVwV281677_BayVV913I1141-N1.gif
Der Anhang G wird um folgenden Teil B 4 „Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit “ ergänzt:
Unterschreitet die Griffigkeit den Grenzwert zwischen 0,03 und 0,06, wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen:
BayVwV281677_BayVV913I1141-N2.gif
Darin bedeuten:
A =
Abzug in €
p =
über den Grenzwert hinausgehende prozentuale Unterschreitung der geforderten Griffigkeit nach folgender Formel
BayVwV281677_BayVV913I1141-N3.gif
EP =
der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt 5.3.1 ergebende Einheitspreis in €/m²
F =
dem 100-m-Einzelwert zugehörige Einbaufläche in m²
fd =
Faktor für die Deckschichtart 0,75 bei Betondecken
Die Ermittlung des Abzuges wird aufgrund der Einzelwerte der 100-m-Abschnitte vorgenommen.