Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2013

5. Durchführung

Die Schülerinnen und Schüler sind während des Betriebspraktikums gehalten, die Weisungen der bzw. des vom Betrieb genannten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters zu befolgen. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen der jeweiligen Haus- und Betriebsordnung und sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Betriebspraktikums in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen. Die Betriebe stellen die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht sicher und beachten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für eine Befreiung oder eine Beurlaubung der Schülerinnen und Schüler während der Zeit des Betriebspraktikums ist allein die Schule zuständig.
Das Betriebspraktikum erfordert auch von der Lehrkraft eine erhöhte Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft. Durch regelmäßige Besuche muss sich die Lehrkraft von der ordnungsgemäßen Durchführung des Praktikums überzeugen und die Betriebe hierbei unterstützen. Die Lehrkraft muss Schülerinnen, Schülern, Betrieben und Erziehungsberechtigten ganztags zur Verfügung stehen und ist deshalb von sonstigen unterrichtlichen Verpflichtungen freigestellt. Für die erforderlichen Fahrten der Lehrkräfte zu den Praktikumsplätzen wird hiermit Dienstreisegenehmigung erteilt.