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Text gilt ab: 15.11.2023
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2236.4.1-K

Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege – Prüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 23. Juli 2013, Az. VII.8-5 S 9500-3-7a.66 443

(KWMBl. S. 275)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerber an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege – Prüfung zum Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse vom 23. Juli 2013 (KWMBl. S. 275), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 540) geändert worden ist

Nach § 53 Abs. 1 der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), können Bewerber, die keiner Schule angehören (externe Bewerber), als andere Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege zugelassen werden.
Externe Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch haben für die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung als andere Bewerber nachzuweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BFSO); ein Erwerb des Berufsabschlusses als Kinderpflegerin bzw. als Kinderpfleger ohne diesen Nachweis ist nicht möglich.
Zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstabs bei der Prüfung, ob hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BFSO vorliegen, wird Folgendes bestimmt: