Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

4. Infrastruktur

Eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Infrastruktur abhängig.

4.1 Alarmierungsplanung

1Die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) erstellen für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Wälder Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz zur situationsangemessenen, schnellen Alarmierung benötigter Einsatz- und Hilfskräfte nach den Grundsätzen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz vom 14. Juni 1993 (AllMBl S. 856), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl S. 104), bzw. nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 540). 2Soweit sinnvoll, binden sie die örtlich zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden, die örtlichen Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten sowie die privaten und kommunalen Waldbesitzer in das örtliche Alarmierungssystem ein. 3Das Verfahren zur Alarmierung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und eventuell weiterer Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ist in enger Abstimmung örtlich festzulegen. 4Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützen die KVB bei der Alarmierungsplanung. 5Die KVB leiten die Alarmierungsplanung unverzüglich den zuständigen Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz zur Integration in deren System zu.

4.2 Waldbrandeinsatzkarten

1Für die effektive Waldbrandbekämpfung sind den Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz und den Feuerwehren in besonders brandgefährdeten Waldgebieten Waldbrandeinsatzkarten, möglichst als digitale Anwendungskarten mit Gauss-Krüger Koordinatensystem, zur Verfügung zu stellen. 2Die Erarbeitung, Abstimmung, Herstellung und Verteilung geeigneter Karten erfolgt durch die Regierungen. 3Je nach örtlicher Gefährdungseinschätzung werden nachfolgende Informationen in den Waldbrandeinsatzkarten benötigt:
Straßen und Wege, die ein- oder zweispurig von schweren Lastkraftwagen befahren werden können, innerhalb und außerhalb des Waldes,
eindeutig bezeichnete Sammelplätze für die Einsatzkräfte,
insbesondere wichtige Zufahrten von öffentlichen Straßen,
ggf. Ausweich- und Wendestellen,
geeignete Wasserentnahmestellen – auch außerhalb des Waldes,
Gewässer, die für Wasserentnahme durch Hubschrauber mit Löschwasseraußenlastbehältern geeignet sind,
sonstige offene Gewässer,
Hydranten.
4Die notwendigen waldbrandspezifischen Karteninformationen für die Waldbrandeinsatzkarten werden von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten – ggf. mit Unterstützung der Führung der örtlich zuständigen Feuerwehren – erhoben und an die Regierungen weitergegeben. 5Durch gegenseitigen Austausch von Informationen und Karten der Integrierten Leitstellen bzw. erstalarmierenden Stellen im Brand- und Katastrophenschutz, Feuerwehren, unteren Forstbehörden und Forstbetrieben der Bayerische Staatsforsten soll das Auffinden von Einsatzorten zur Waldbrandbekämpfung erleichtert werden.

4.3 Löschwasserversorgung

1In brandgefährdeten Waldgebieten ist eine ausreichende Löschwasserversorgung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung entscheidend. 2Ein wesentliches Element der Löschwasserversorgung sind natürliche Entnahmestellen – vor allem, wenn sie auch für die Löschwasseraufnahme durch Hubschrauber mit Löschwasseraußenlastbehältern geeignet sind. 3Von den Trägern des abwehrenden Brandschutzes (Gemeinden bzw. Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in gemeindefreien Gebieten) ist auf eine entsprechende Pflege und ggf. Neuanlage hinzuwirken. 4Beim Bau von Fernwasserleitungen in besonders brandgefährdeten Waldgebieten wirken die Gemeinden im Benehmen mit den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern bei den Betreibern der Wasserversorgungsanlage darauf hin, dass Wasserentnahmestellen (Hydranten) eingerichtet werden. 5Unterflurwasserentnahmestellen sind im Gelände dauerhaft zu kennzeichnen und – ebenso wie Überflurwasserentnahmestellen – auf den Waldbrandeinsatzkarten (vgl. Nr. 4.2) einzutragen.

4.4 Zufahrtswege

1Schranken sollen auf bedeutsamen Zufahrtswegen für die rasche Zugänglichkeit möglichst vermieden werden. 2Sind zur Sicherung von Zufahrten Schranken dennoch notwendig, sind den zuständigen Dienststellen der Polizei und den nächstgelegenen Feuerwehren Schrankenschlüssel auszuhändigen.

4.5 Übungen

1Die örtlich zuständigen Feuerwehren bzw. Feuerwehrführungsdienstgrade machen sich über die örtliche Infrastruktur und die Einsatzgegebenheiten kundig. 2Sie werden dabei durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. 3In stark brandgefährdeten Waldgebieten fördern gemeinsame Waldbrandübungen der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, der Polizei, der weiteren Einsatzorganisationen, der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten und ggf. privater und kommunaler Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer die effektive Brandbekämpfung im Ernstfall. 4Wesentliche Inhalte sind die Einsatztaktik bei Waldbränden, die Sicherung der Löschwasserversorgung, die Zusammenarbeit in der Einsatzleitung und die Verbesserung der Ortskenntnis.