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Text gilt ab: 01.05.2013

9. Berichterstattung und Waldbrandstatistik

1Waldbrände ab einer Größe von fünf Hektar sind von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sofort an das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu melden. 2Brände, die sich zur Katastrophe auszuweiten drohen, sind durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde zusätzlich unmittelbar telefonisch der zuständigen Regierung und dem Lagezentrum Bayern im Staatsministerium des Innern (vgl. Nr. 6.2) mitzuteilen. 3Für statistische Zwecke führt die Bayerische Forstverwaltung eine Waldbrandstatistik. 4Zu diesem Zweck übermitteln die Katastrophenschutzbehörden bei Waldbränden umgehend eine Kopie des Brandberichts an das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.