Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020

1.   Zielsetzung

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (veröffentlicht im BGBl I S. 2258), die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV), die Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) und die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) wurden die Grundlagen für die elektronische Führung und Beauskunftung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und von Vermögensverzeichnissen neu geregelt.
Durch diese Datenübertragungsregeln werden die Voraussetzungen für eine sichere und elektronisch weiterverarbeitbare Datenkommunikation festgelegt.
Gegenstand der Datenübertragung ist die Übermittlung von Eintragungsanordnungen und möglicher Korrekturen in das Schuldnerverzeichnis nebst Entscheidung über Rechtsbehelfe, die Einlieferung von Vermögensverzeichnissen, die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnisregister und der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.