Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Ehrenzeichen des Feuerlöschwesens

1.1  Dienstzeitauszeichnungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 FwHOEzG)

1.1.1 

Als anrechenbare Dienstzeit gilt nur die Zeit der aktiven, ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Dienstleistung bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder bei einer Werkfeuerwehr. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist maßgebend, wie lange der Feuerwehrdienstleistende der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr angehörte und aktiven Dienst – gegebenenfalls mit Unterbrechungen – geleistet hat; Dienstzeiten bei außerbayerischen Feuerwehren sind anrechenbar, wenn sie nachgewiesen werden können. Wehrdienst, Elternzeit, Schwangerschaft oder eine nachgewiesene Krankheitszeit gelten nicht als Unterbrechung.

1.1.2 

Vorschläge für die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aushändigung vorzulegen. Dabei ist das in Anlage 1 beigefügte Formblatt zu verwenden.

1.1.3 

Die Verleihung der Dienstzeitauszeichnungen können vorschlagen:
die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren für deren Mitglieder,
die Gemeinden für die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren,
die Landratsämter für die Kreisbrandräte, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister,
die Betriebsleiter für Angehörige der Werkfeuerwehren.
Die Vorschläge der Kommandanten und der Betriebsleiter sind den Landratsämtern über die Gemeinden vorzulegen.
Die Gemeinde beziehungsweise das Landratsamt prüft, ob die Angaben über die Dienstzeit zutreffen und ob Versagungsgründe (Art. 2 Abs. 3 FwHOEzG) vorliegen. Bei Vorschlägen für Mitglieder von Werkfeuerwehren ist auch zu prüfen, ob die Werkfeuerwehr anerkannt ist. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Vorschlag zu vermerken. Vor der Fertigung der Urkunden durch die Kreisverwaltungsbehörden ist der Kreis- und Stadtbrandrat von den Vorschlägen zu unterrichten.

1.1.4 

Die Dienstzeitauszeichnungen werden durch die Landräte, in kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister, oder durch eine von ihnen beauftragte Person in einer dem Anlass angemessenen Form, möglichst in Feuerwehrversammlungen, ausgehändigt. Sie können auch noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verliehen werden.

1.1.5 

Die Dienstzeitauszeichnungen dürfen auch in verkleinerter Ausführung in Form einer Anstecknadel mit oder ohne Bandschnalle getragen werden. Die verkleinerten Ausführungen können sich die Beliehenen auf eigene Kosten beschaffen.

1.2  Steckkreuz (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 FwHOEzG)

1.2.1 

Das Steckkreuz wird für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden oder sonstigen Notständen verliehen. Bei der Beurteilung der Verleihungsvorschläge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Durch das Steckkreuz sollen vor allem Feuerwehrleute geehrt werden, die sich bei Bränden oder technischen Hilfeleistungen besonders einsatzfreudig und engagiert verhalten haben. Langjährige Tätigkeit im Feuerwehrdienst reicht dagegen nicht aus.
Das Steckkreuz wird grundsätzlich nur alle zwei Jahre verliehen.

1.2.2 

Die Regierungen fordern die Kreisverwaltungsbehörden auf, ihnen Vorschläge für die Verleihung des Steckkreuzes vorzulegen. Sie wählen nach Anhörung des zuständigen Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes geeignete Vorschläge aus und legen sie dem Staatsministerium des Innern und für Integration vor. Die Höchstzahl je Regierungsbezirk wird vom Staatsministerium des Innern und für Integration festgelegt; sie orientiert sich an der Zahl der aktiven Feuerwehrdienstleistenden in jedem Regierungsbezirk.
Darüber hinaus kann auch der Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. für die Verleihung des Steckkreuzes bis zu zwei Vorschläge unmittelbar dem Staatsministerium des Innern und für Integration vorlegen.

1.2.3 

Das Steckkreuz wird den Auszuzeichnenden zusammen mit einer Anstecknadel, einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung und der Verleihungsurkunde grundsätzlich durch die Regierungspräsidentin/den Regierungspräsidenten ausgehändigt.