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Text gilt ab: 01.01.2013

§ 8  

(1) 1Der Wissenschaftliche Beirat ist mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit von seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin geleitet. 2Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. 3Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Abwesenheit der Stellvertreter/die Stellvertreterin den Stichentscheid.
(3) Der Direktor/Die Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte und der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) 1Ein Vertreter/Eine Vertreterin des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst nimmt an den Sitzungen teil. 2Das Ministerium ist unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.