Inhalt
    
    
            § 5
           
          
          
           
          
            1Von den wissenschaftlichen Beamten und Angestellten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte wird erwartet, dass sie an der wissenschaftlichen Tätigkeit des Instituts aktiven Anteil nehmen und – soweit es die Wahrnehmung der Dienstpflichten zulässt – eigene wissenschaftliche Arbeiten verfolgen. 2Das Zentralinstitut für Kunstgeschichte fördert die Forschungen seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Möglichkeit.