Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

§ 3 

1Die vom Zentralinstitut für Kunstgeschichte unterhaltene Bilddokumentation besteht aus dem „Bildarchiv der Deutschen Kunst “ und der Photothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte. 2Die Bildmedien sind in gleicher Weise zugänglich wie die Bibliothek. 3Einzelheiten regelt eine Benutzungsordnung.