Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2012

II.  Anordnung von Mehrarbeit

1. 

1Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann.

2. 

1Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z.B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste; Unterricht im vorstehenden Sinn grenzt sich von den außerunterrichtlichen Dienstpflichten im Sinn des § 9a der Lehrerdienstordnung vom 24. August 1998 in der Fassung vom 31. Januar 2008 ab. 2Als Unterricht gilt auch der Hausunterricht nach der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, ber. GVBl S. 702). 3Mehrarbeit kann auch für die Erteilung von Unterricht angeordnet werden, der andernfalls ausfallen würde, weil die Lehrkraft Hausunterricht erteilt. 4Mehrarbeit darf nicht für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz) angeordnet werden.

3. 

1Mehrarbeit soll grundsätzlich an der Schule oder an den Schulen geleistet werden, an der oder an denen die Lehrkraft im Hauptamt tätig ist. 2Hausunterricht, der von der Stammschule der/des kranken Schülerin/Schülers erteilt wird, steht dem Unterricht an der Schule gleich.

4. 

1Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleistet werden. 2Sofern Mehrarbeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (d.h. für mindestens drei Monate) erforderlich wird, ist zu prüfen, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist.

5. 

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärterinnen/Lehramtsanwärter, Studienreferendarinnen/Studienreferendaren, Fachlehreranwärterinnen/Fachlehreranwärter) kann Mehrarbeit weder übertragen noch genehmigt werden.

6. 

Eine Beamtin darf während der Schwangerschaft oder solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (§ 9 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung – BayMuttSchV).

7. 

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 124 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX).

8. 

1Ist die Anordnung von Mehrarbeit unumgänglich, ist die Mehrarbeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen. 2Dies gilt auch für Mehrarbeit, die innerhalb der Drei-Stunden-Grenze des Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG bleibt und daher weder durch Dienstbefreiung zum Zwecke des Freizeitausgleichs ausgeglichen noch vergütet wird.