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Text gilt ab: 01.08.2012

VI.  Lehrkräfte als Arbeitnehmer

1Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 TV-L). 2Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften als Arbeitnehmer wird für geleistete Mehrarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft anteiliges Entgelt gemäß § 24 Abs. 2 TV-L gezahlt; ein Entgeltanspruch besteht auch für die ersten drei geleisteten Zusatzstunden. 3Überschreitet die Teilzeitkraft im Beschäftigungsverhältnis durch die Leistung von Zusatzstunden die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft, gelten für die über die volle Pflichtstundenzahl hinausgehenden Zusatzstunden die beamtenrechtlichen Vorschriften.