Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2013

3. Buchführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss

Die Bayerischen Landeskraftwerke haben als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Der Jahresabschluss wird nach Prüfung gemäß VV Nr. 5 zu Art. 74 BayHO durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgestellt.