Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 

Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist gemäß § 6 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) zu richten an
die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und
die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Stelle erteilt, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG), soweit keine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständigen Stelle (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Stelle örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).

2.2 

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als Bauvorlagen kommen in Betracht:
a)
Bau- und Betriebsbeschreibungen,
b)
Bauzeichnungen (Pläne aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material, übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage z.B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
c)
Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen z.B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
d)
baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
e)
Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
f)
Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen (Art. 23 Abs. 2 BayVwVfG).

2.3 

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des fliegenden Baus nicht erforderlich ist.
In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche, Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen sowie Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BayBO).
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

2.5 

Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist ins Prüfbuch einzutragen.

2.6 

Für fliegende Bauten, die auch in selbstständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.
Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen fliegenden Bau erteilt werden.

2.7 

Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuchs verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nr. 2.2 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.